Beschwerde bei der Bundesnetzagentur
Wer sich über einen Werbeanruf, eine Spam-SMS oder einen Lockanruf ärgert, kann ihn sperren und vergessen. Wer will, dass die Nummer verschwindet, muss sich beschweren, und zwar bei der Bundesnetzagentur. Sie ist in Deutschland für Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Telefonwerbung zuständig, darf Nummern abschalten lassen und Bußgelder verhängen. 2025 gingen dort 85.158 schriftliche Beschwerden zu Rufnummernmissbrauch und 39.842 zu unerlaubter Telefonwerbung ein. Dieser Ratgeber zeigt, welches Formular zu Ihrem Fall passt, was die Behörde für Ermittlungen braucht und was nach der Beschwerde passiert.
Zwei Themen, zwei Verfahren
Die Bundesnetzagentur trennt zwei Arten von Beschwerden, und die Unterscheidung bestimmt, was am Ende passieren kann.
Unerlaubte Telefonwerbung ist ein Anruf, bei dem Ihnen etwas verkauft werden soll, obwohl Sie vorher nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Behörde ermittelt gegen das werbende Unternehmen und kann Bußgelder verhängen. 2025 bearbeitete sie nach eigenen Angaben 13 große Bußgeldverfahren und setzte Bußgelder von insgesamt mehr als 1,09 Millionen Euro fest. Mehr als ein Viertel der Beschwerden betraf Gewinnspiele. Ihre Rechte bei Werbeanrufen erklärt der Ratgeber Unerlaubte Werbeanrufe.
Rufnummernmissbrauch umfasst alles, bei dem eine Nummer selbst rechtswidrig genutzt wird: Spam per SMS oder Messenger, Lockanrufe, Bandansagen, gefälschte Absendernummern, Fake-Hotlines. Hier geht die Behörde gegen die Nummer vor. Sie kann sie abschalten lassen, verbieten, dass für Verbindungen zu ihr Rechnungen gestellt werden, und in geeigneten Fällen die Erstattung schon gezahlter Entgelte anordnen. Ein Bußgeld ist hier nicht immer möglich, für SMS- und Messenger-Spam sieht das Gesetz keines vor.
Welches Formular passt
Die Bundesnetzagentur bietet für jede Fallgruppe ein eigenes Online-Formular an. Das passende Formular fragt genau die Angaben ab, die für diese Art von Ermittlung nötig sind; die Behörde bittet ausdrücklich darum, es zu nutzen.
| Was ist passiert? | Formular bei der Bundesnetzagentur |
|---|---|
| Werbeanruf ohne Ihre vorherige Einwilligung | Unerlaubte Telefonwerbung |
| Sehr frühe, späte oder häufige Anrufe, bei denen sich niemand meldet | Belästigende Anrufversuche |
| Es hat nur kurz geklingelt, der Rückruf wäre teuer | Ping-Anruf |
| Unverlangte SMS oder Nachricht über WhatsApp und andere Messenger | Nicht verlangte SMS oder Nachricht über Messenger |
| Automatische Ansage mit Gewinn- oder Spendenaufruf, Sie sollen eine Taste drücken | Bandansage |
| Die angezeigte Nummer ist gefälscht, oder Ihre eigene wird missbraucht | Rufnummernmanipulation |
| Pop-up mit angeblicher Virenwarnung und einer Hotline-Nummer | Pop-ups mit Fehlermeldungen |
| Unbekannte Drittanbieter-Posten auf der Handyrechnung | Drittanbieter |
| Teure Hotline oder Warteschleife, fehlende Preisansage | Teure Kundenhotline und Warteschleifen / Fehlende Preistransparenz |
| Massenhaft Verbindungen, die Sie nicht selbst gewählt haben | Router-Hacking |
Alle Formulare: bundesnetzagentur.de, Beschwerde einreichen. Passt nichts, gibt es ein Formular „Sonstiges“.
Was in die Beschwerde gehört
Die Behörde braucht nach eigenen Angaben „gesicherte Beweise“. Was das ist, hängt vom Fall ab. Typisch sind:
- Datum und Uhrzeit des Anrufs oder der Nachricht,
- die vollständige Nummer, die im Display stand oder in der Nachricht beworben wurde,
- der vollständige SMS-Text oder ein Foto beziehungsweise Bildschirmfoto des Displays,
- eine Beschreibung des Gesprächs: Firmenname, Name des Anrufers, worum es ging, was angeboten wurde,
- bei Kosten der ungekürzte Einzelverbindungsnachweis,
- Aufzeichnungen Ihres Anrufbeantworters oder Routers, falls vorhanden, und Schriftverkehr,
- bei Werbung die Erklärung, ob Sie je eingewilligt oder eine Einwilligung widerrufen haben.
Nehmen Sie ein Werbegespräch nicht heimlich auf. Ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist das nach § 201 StGB strafbar, darauf weist die Bundesnetzagentur selbst hin. Machen Sie sich lieber direkt nach dem Auflegen Notizen.
Bei Anrufen ohne angezeigte Nummer hat die Behörde in der Regel keinen Ermittlungsansatz. Beschwerden über Ping-Anrufe, belästigende Anrufversuche oder gefälschte Nummern nimmt sie nur mit der angezeigten Nummer an.
Schritt für Schritt
- Sofort notieren. Ein Bildschirmfoto der Anrufliste hält Nummer, Datum und Uhrzeit fest. Schreiben Sie dazu, was gesagt wurde, solange Sie sich erinnern.
- Das passende Formular wählen (Tabelle oben). Bei einem Werbeanruf, bei dem keine Nummer angezeigt wurde, ist das Formular „Unerlaubte Telefonwerbung“ trotzdem richtig, denn das Unterdrücken der Nummer bei Werbeanrufen ist selbst verboten.
- Sachlich schildern. Kurze Sätze, Reihenfolge des Gesprächs, Firmenname so, wie er genannt wurde. Ein Beispiel für das Freitextfeld steht unten.
- Belege anhängen: Bildschirmfoto, Rechnung, Schreiben des Unternehmens.
- Eine Kopie behalten. Sie brauchen sie, falls Sie später Ihrem Anbieter oder einem Unternehmen gegenüber auf die Beschwerde verweisen.
Beispiel für die Schilderung
„Am [Datum] um [Uhrzeit] rief mich die Nummer [vollständige Nummer aus dem Display] auf meinem Festnetzanschluss an. Eine Frau stellte sich als Mitarbeiterin der Firma [Name, wie genannt] vor und bot mir einen günstigeren Stromtarif an. Ich habe diesem Unternehmen nie erlaubt, mich anzurufen, und kenne es nicht. Auf meine Frage, woher sie meine Nummer habe, legte sie auf. Ich habe nicht zurückgerufen und keinen Vertrag geschlossen. Ein Bildschirmfoto der Anrufliste liegt bei.“
Was nach der Beschwerde passiert
Laut ihrer Beschwerdeordnung erfasst die Bundesnetzagentur jede Beschwerde und geht allen verwertbaren Hinweisen nach. Wie lange das dauert, hängt von der Beweislage, der Zahl der Betroffenen und dem Schadenspotenzial ab; die Behörde priorisiert und kann nicht jede einzelne Beschwerde zu einem Verfahren machen. Eine persönliche Antwort bekommen Sie oft nicht. Ermittlungen und Schutzmaßnahmen haben Vorrang.
Einzelne Beschwerden wirken deshalb manchmal folgenlos. Sie sind es nicht: Verfahren entstehen dort, wo sich viele gleichlautende Hinweise zu derselben Nummer oder demselben Unternehmen sammeln. 2025 leitete die Behörde 1.229 Verwaltungsverfahren wegen Rufnummernmissbrauchs ein, ordnete die Abschaltung von 6.155 Nummern an und verhängte für 2.003 Nummern ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot. Diese Anordnungen sind in der Regel sofort vollziehbar, der Netzbetreiber muss sie also auch dann umsetzen, wenn Widerspruch eingelegt wird.
Wie schnell eine Nummer abgeschaltet wird
Jede Entscheidung erscheint mit Datum in der Maßnahmenliste, und bei Abschaltungen steht auch der Tag, zu dem die Nummer vom Netz geht. Wir haben die 345 Abschaltungen ausgewertet, die die Behörde seit 2. Februar 2026 veröffentlicht hat: Im Mittel (Median) lagen zwischen Bescheid und Abschaltung 7 Tage, bei neun von zehn zwischen 5 und 7 Tagen. In dieser Zeit kann die Nummer noch erreichbar sein. Wie lange das Verfahren vor dem Bescheid dauert, steht nicht in der Liste; es hängt vor allem davon ab, wie schnell sich belastbare Beschwerden sammeln.
Womit sich die Entscheidungen in unserer Spiegelung der Liste befassen:
| Kategorie | Entscheidungen | Anteil |
|---|---|---|
| Spam-SMS | 87 | 24 % |
| Sonstiges | 75 | 21 % |
| Spam-Messenger | 75 | 21 % |
| Internet PopUp | 48 | 13 % |
| Telefonie-Dialer | 25 | 7 % |
| Hacking | 14 | 4 % |
Quelle: Maßnahmenliste der Bundesnetzagentur, 361 Entscheidungen seit 2. Februar 2026, BNetzA-Daten Stand 1. November 2026. Alle Einträge einzeln: BNetzA-Warnliste.
Was die einzelnen Maßnahmen bedeuten und warum ein Inkassierungsverbot für Ihre Rechnung wichtiger sein kann als eine Abschaltung, erklärt der Ratgeber Maßnahmen der Bundesnetzagentur erklärt.
Wofür andere Stellen zuständig sind
- Polizei: bei Betrug, Erpressung oder Drohungen, etwa bei einem Schockanruf. Die Bundesnetzagentur ist keine Strafverfolgungsbehörde.
- Verbraucherzentrale: wenn am Telefon ein Vertrag entstanden sein soll. Wie Sie sich wehren, steht im Ratgeber Untergeschobener Vertrag am Telefon.
- Ihr eigener Anbieter: für Sperren und für Einwände gegen Ihre Rechnung. Einen Rechnungsposten können Sie innerhalb von acht Wochen beanstanden (§ 67 TKG).
- Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur: wenn Sie sich mit Ihrem Anbieter über eine Rechnung oder einen Vertrag nicht einigen (§ 68 TKG).
Kontakt
Bundesnetzagentur, Ärger mit Rufnummern, Nördeltstraße 5, 59872 Meschede. Telefonisch nach Angaben der Behörde unter +49 291 9955-206, montags bis mittwochs 9 bis 17 Uhr, donnerstags bis 18 Uhr, freitags bis 16 Uhr. Neben den schriftlichen Beschwerden gingen 2025 dort 9.060 telefonische Anfragen und Beschwerden ein.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Beschwerden zu Ärger mit Rufnummern und Anrufen (Formulare, Kontakt)
- Bundesnetzagentur: Was macht die Bundesnetzagentur? (benötigte Angaben, § 201 StGB)
- Bundesnetzagentur: Beschwerdeordnung (Bearbeitung, Rückmeldung, Beweise)
- Bundesnetzagentur: Beschwerdezahlen Rufnummernmissbrauch 2025 (Pressemitteilung vom 9. Februar 2026)
- Bundesnetzagentur: Beschwerdezahlen Telefonwerbung 2025 (Pressemitteilung vom 26. Januar 2026)
- Bundesnetzagentur: Jahresbericht Telekommunikation 2025
- Bundesnetzagentur: Maßnahmenliste (eigene Auswertung der Fristen zwischen Bescheid und Abschaltung)
Weiterlesen: Maßnahmen der Bundesnetzagentur erklärt · Ping-Anrufe · Spam-Barometer
Häufige Fragen
Bekomme ich eine Antwort auf meine Beschwerde?
Nicht unbedingt. Die Bundesnetzagentur erfasst jede Beschwerde, sagt in ihrer Beschwerdeordnung aber ausdrücklich, dass Ermittlungen und Schutzmaßnahmen Vorrang vor individuellen Rückmeldungen haben. Ob etwas passiert ist, sehen Sie an der Maßnahmenliste.
Darf ich den Werbeanruf aufnehmen, um ihn zu beweisen?
Nein, nicht ohne Zustimmung des Anrufers. Wer ein nichtöffentlich gesprochenes Wort heimlich aufnimmt, macht sich nach § 201 StGB strafbar; darauf weist die Bundesnetzagentur ausdrücklich hin. Notieren Sie stattdessen sofort, was gesagt wurde.
Kostet die Beschwerde etwas?
Nein. Die Online-Formulare der Bundesnetzagentur sind kostenlos. Sie können Beschwerden auch per Post, Fax oder E-Mail schicken, die Formulare machen die Bearbeitung aber schneller.