Untergeschobener Vertrag am Telefon
Ein Anruf, ein freundliches Gespräch über Ihren Stromtarif, ein Gewinnspiel oder eine Zeitschrift, und ein paar Tage später liegt eine Auftragsbestätigung im Briefkasten. Sie sind sicher, nichts bestellt zu haben. Solche untergeschobenen Verträge gehören zu den häufigsten Folgen unerlaubter Werbeanrufe. Die gute Nachricht: In vielen Fällen ist gar kein wirksamer Vertrag entstanden, und wo doch, können Sie ihn fast immer widerrufen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regel für welchen Vertrag gilt, wie Sie richtig reagieren und welche Fristen zählen.
Worum es bei solchen Anrufen meistens geht
Bei der Bundesnetzagentur gingen 2025 39.842 Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung ein. Mehr als ein Viertel betraf Gewinnspiele, etwa 11,5 Prozent Strom- und Gasverträge, rund zehn Prozent Dienstleistungen. In ihrem Jahresbericht beschreibt die Behörde außerdem Anrufe bei Pflegebedürftigen, denen mit Nachdruck Pflegehilfsmittel-Boxen aufgedrängt wurden. Ein Werbeanruf ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung ist verboten. Ein Vertrag wird aber nicht schon deshalb unwirksam, weil der Anruf unerlaubt war. Entscheidend ist, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam und welche Form das Gesetz für ihn verlangt.
Erst prüfen: Ist überhaupt ein Vertrag entstanden?
Ein Vertrag braucht zwei übereinstimmende Erklärungen, und Sie müssen den wesentlichen Inhalt gekannt haben: was geliefert wird, zu welchem Preis und für wie lange. Wer am Telefon nur zugestimmt hat, „Informationen zugeschickt“ zu bekommen, hat keinen Vertrag geschlossen. Dasselbe gilt, wenn in der Bestätigung ein anderer Preis steht als im Gespräch. Behauptet das Unternehmen einen Vertrag, muss es nachweisen, wann und wie er zustande gekommen sein soll.
Für drei häufige Fälle hat der Gesetzgeber zusätzliche Hürden eingebaut.
Strom und Gas: ohne Textform kein Vertrag
Seit dem 27. Juli 2021 brauchen Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung die Textform (§ 41b Energiewirtschaftsgesetz). Beide Seiten müssen ihre Erklärung also in Textform abgeben, etwa per Brief, E-Mail, Fax oder SMS. Ein mündliches „Ja“ am Telefon reicht nicht. Der Anruf darf den Vertrag anbahnen, abschließen kann er ihn nicht.
Gefährlich ist hier die Vollmacht. Neue Anbieter lassen sich oft gleichzeitig bevollmächtigen, Ihren bisherigen Vertrag zu kündigen. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, diese Vollmacht sofort zu widerrufen, bevor der neue Anbieter kündigt. Eine bereits wirksame Kündigung lässt sich durch den Widerruf nicht mehr rückgängig machen. Ist der alte Vertrag weg, beliefert Sie zunächst der Grundversorger, und Sie können sich in Ruhe einen neuen Tarif suchen.
Telefon, Handy, Internet: erst die Vertragszusammenfassung
Für Telekommunikationsverträge schreibt § 54 Telekommunikationsgesetz vor, dass Sie vor Ihrer Vertragserklärung eine Vertragszusammenfassung mit Preis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen bekommen. Geht das am Telefon aus technischen Gründen nicht, muss der Anbieter sie unverzüglich nachreichen, und der Vertrag wird erst wirksam, wenn Sie ihn danach in Textform genehmigen. Genehmigen Sie ihn nicht, kommt er nicht zustande. Hat der Anbieter trotzdem schon geliefert, kann er dafür keinen Wertersatz verlangen.
Waren, die Sie nie bestellt haben
Schickt ein Unternehmen Ihnen Waren, die Sie nicht bestellt haben, entsteht dadurch kein Anspruch gegen Sie (§ 241a BGB). Sie müssen nicht zahlen und auch nicht zurückschicken.
Wenn doch ein Vertrag entstanden ist: das Widerrufsrecht
Ein am Telefon geschlossener Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag, und dafür haben Sie als Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wann die Frist beginnt, hängt vom Vertrag ab: bei Waren mit der Lieferung, bei Strom- und Gasverträgen mit dem Vertragsschluss (§ 356 BGB). In jedem Fall beginnt sie erst, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Bei untergeschobenen Verträgen fehlt diese Belehrung häufig. Dann erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn.
Der Widerruf braucht keine Begründung. Es muss nur eindeutig daraus hervorgehen, dass Sie den Vertrag widerrufen, und es genügt, dass Sie ihn rechtzeitig absenden (§ 355 BGB). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, Sie müssen den Zugang aber im Streitfall beweisen. Schicken Sie ihn deshalb per Einschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Die Verbraucherzentrale hält eine einfache E-Mail für nicht geeignet.
So gehen Sie vor
- Nichts bezahlen und nichts bestätigen. Rufen Sie nicht bei der Nummer aus dem Schreiben an, um „das zu klären“; dabei entstehen oft neue Zustimmungen. Eine Zahlung, nur um Ruhe zu haben, kann später als Anerkenntnis ausgelegt werden.
- Bestreiten und vorsorglich widerrufen. Schreiben Sie dem Unternehmen, dass Sie keinen Vertrag geschlossen haben, und erklären Sie hilfsweise den Widerruf. So sind Sie in beiden Fällen geschützt. Eine Vorlage steht unten.
- Bei Strom und Gas: die Kündigungsvollmacht widerrufen. Am besten im selben Schreiben und sofort.
- Fristen notieren. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg oder den Sendebericht auf.
- Auf Mahnungen reagieren, aber richtig. Schreiben eines Inkassobüros beantworten Sie mit demselben Bestreiten. Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung widersprechen, sonst kann daraus vollstreckt werden. Das Gericht prüft beim Mahnbescheid nicht, ob die Forderung besteht.
- Den Anruf melden. Unerlaubte Telefonwerbung gehört zur Bundesnetzagentur. Seit Oktober 2021 müssen Unternehmen Einwilligungen in Telefonwerbung dokumentieren und auf Verlangen vorlegen (§ 7a UWG); 2025 hat die Behörde erstmals Bußgelder wegen fehlender Dokumentation verhängt. Wie die Beschwerde geht, steht im Ratgeber Beschwerde bei der Bundesnetzagentur.
- Herkunft Ihrer Daten erfragen. Nach Art. 15 DSGVO muss das Unternehmen Ihnen kostenlos sagen, welche Daten es über Sie gespeichert hat und woher sie stammen. Das legt oft offen, worauf sich die angebliche Einwilligung stützt.
Vorlage: Bestreiten und vorsorglicher Widerruf
[Ihr Name, Anschrift]
An: [Name und Anschrift des Unternehmens]
[Datum]
Ihr Schreiben vom [Datum], Kunden- oder Vertragsnummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie behaupten, ich hätte mit Ihnen am [Datum] telefonisch einen Vertrag über [Leistung] geschlossen. Das bestreite ich. Ich habe einem Vertragsschluss nicht zugestimmt. Sollten Sie anderer Auffassung sein, weisen Sie bitte nach, wann und wie der Vertrag zustande gekommen sein soll und wie Sie mich über mein Widerrufsrecht belehrt haben.
Hilfsweise widerrufe ich hiermit jede Erklärung, die Sie als Vertragsschluss ansehen. [Bei Strom oder Gas: Ebenso widerrufe ich jede Vollmacht zur Kündigung meines bestehenden Liefervertrags. Einen Vertrag in Textform nach § 41b EnWG habe ich nicht geschlossen.] [Bei Telefon, Handy oder Internet: Einen Vertrag nach Erhalt der Vertragszusammenfassung in Textform genehmigt habe ich nicht (§ 54 Abs. 3 TKG).]
Bitte bestätigen Sie mir bis zum [Datum, zwei Wochen ab heute] schriftlich, dass kein Vertrag besteht und keine Leistungen erbracht oder berechnet werden. Bereits eingezogene Beträge erstatten Sie bitte auf mein Konto. Der Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken widerspreche ich. Bitte teilen Sie mir nach Art. 15 DSGVO mit, welche Daten Sie über mich gespeichert haben und woher sie stammen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Für Strom und Gas bietet die Verbraucherzentrale einen eigenen Musterbrief zum Bestreiten eines untergeschobenen Liefervertrags an (siehe Quellen).
Wo Sie Hilfe bekommen
Die Verbraucherzentralen beraten bei untergeschobenen Verträgen und stellen Musterbriefe bereit. Streiten Sie mit einem Telefon- oder Internetanbieter, etwa über einen Vertrag ohne Vertragszusammenfassung, können Sie die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur anrufen (§ 68 TKG). Wer durch Druck oder Täuschung zur Zahlung gebracht wurde, sollte zusätzlich Anzeige bei der Polizei erstatten.
Was unsere Meldungen zeigen
In den 432 freigegebenen Berichten auf dieser Seite ist 23 Mal von einem Vertrag oder Abo die Rede, 14 Mal von Strom, Gas oder Energie und 10 Mal von einem Gewinnspiel oder Gewinn (einfache Stichwortsuche im Meldungstext). Steht eine Nummer aus einem solchen Anruf schon bei uns, sehen Sie auf der Nummernseite, was andere erlebt haben. Das hilft auch beim Bestreiten, weil sich das Muster zeigt.
Prüfen Sie die Nummer aus der Anrufliste in der Rückwärtssuche und hinterlassen Sie selbst einen Bericht. Was Sie bei Werbeanrufen sonst noch tun können, steht im Ratgeber Unerlaubte Werbeanrufe: Ihre Rechte.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Was tun, wenn Ihnen ein Energievertrag untergeschoben wurde?
- Verbraucherzentrale: Musterbriefe Energie (Bestreiten eines untergeschobenen Strom- und Gasliefervertrags)
- Verbraucherzentrale: Widerruf von Strom- oder Gasvertrag
- § 41b EnWG · § 54 TKG · § 68 TKG · § 241a BGB · § 355 BGB · § 356 BGB · § 7a UWG · § 692 ZPO
- Bundesnetzagentur: Beschwerdezahlen Telefonwerbung 2025 (Pressemitteilung vom 26. Januar 2026)
- Bundesnetzagentur: Jahresbericht Telekommunikation 2025 (Pflegeboxen, erste Bußgelder nach § 7a UWG)
Weiterlesen: Unerlaubte Werbeanrufe · Beschwerde bei der Bundesnetzagentur · Spam-Barometer
Häufige Fragen
Der Anrufer hat mein „Ja“ aufgenommen. Habe ich damit einen Vertrag geschlossen?
Nicht automatisch. Ein Vertrag braucht Einigkeit über die wesentlichen Punkte, also über Leistung, Preis und Laufzeit. Ein „Ja“ auf die Frage, ob Sie gut zu verstehen sind, ist keine Zustimmung zu einem Vertrag. Bestreiten Sie den Vertragsschluss und widerrufen Sie vorsorglich; nachweisen muss das Unternehmen, dass und wie der Vertrag zustande gekommen sein soll.
Muss ich zurückschicken, was ich nie bestellt habe?
Nein. Wer als Verbraucher unbestellte Ware bekommt, schuldet dafür nach § 241a BGB nichts, weder Bezahlung noch Rücksendung. Anders ist es, wenn die Lieferung erkennbar für jemand anderen bestimmt war.
Ich habe die Widerrufsfrist verpasst. Ist jetzt alles zu spät?
Oft nicht. Die 14 Tage beginnen erst, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Strom-, Gas- und Telefonverträge können außerdem schon an der fehlenden Textform oder Genehmigung scheitern. Lassen Sie sich im Zweifel von einer Verbraucherzentrale beraten.