Werbeanrufe ohne Einwilligung: Ihre Rechte und Beschwerdewege

Redaktion Wer hat mich angerufen? · Stand 26.7.2026

Werbeanrufe bei Privatpersonen sind in Deutschland nicht etwa geduldet und nur unschön – sie sind ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung schlicht verboten. Das ist die eine Hälfte der Nachricht. Die andere: Diese Rechtslage hilft Ihnen nur, wenn Sie wissen, welche Stelle wofür zuständig ist, denn die drei möglichen Anlaufstellen verfolgen völlig unterschiedliche Ziele.

Die Rechtslage in einem Absatz

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Werbeanruf bei einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung. „Vorherig“ und „ausdrücklich“ sind dabei streng gemeint: Eine Einwilligung, die Sie durch Nichtwidersprechen erteilt haben sollen, oder die in einer Teilnahmebedingung eines Gewinnspiels versteckt war, genügt in der Regel nicht. Gegenüber Unternehmen ist die Schwelle niedriger – dort reicht eine mutmaßliche Einwilligung, weshalb Gewerbetreibende deutlich häufiger legal angerufen werden dürfen als Privatleute.

Seit 2021 kommt eine zweite Pflicht hinzu: Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss sie nach § 7a UWG dokumentieren und die Nachweise aufbewahren – auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind sie vorzulegen. Das verschiebt die Beweislast dorthin, wo sie hingehört, und ist der Grund, warum die Frage „Wo genau soll ich eingewilligt haben?“ am Telefon so oft ins Leere läuft.

Ergänzend verbietet das Telekommunikationsgesetz, bei einem Werbeanruf die eigene Rufnummer zu unterdrücken. Ein Werbeanruf ohne erkennbare Nummer verstößt also bereits deshalb gegen geltendes Recht – unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorlag. Was Sie gegen anonyme Anrufe tun können, steht im Ratgeber Anonyme Anrufe.

Wohin die Beschwerde gehört

Bundesnetzagentur – wenn Sie wollen, dass es Folgen hat

Die Bundesnetzagentur verfolgt unerlaubte Telefonwerbung als Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen für den unerlaubten Werbeanruf reicht bis zu 300.000 Euro; Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Behörde wird nicht in Ihrem Einzelfall tätig – sie ermittelt gegen das anrufende Unternehmen, sobald sich ein Muster abzeichnet. Genau deshalb ist die einzelne Meldung wertvoll: Sie ist ein Datenpunkt in einem Verfahren, das ohne solche Datenpunkte nie beginnt. Führt die Sache zusätzlich zum Missbrauch einer Rufnummer, kann die Behörde diese abschalten lassen; wie das abläuft, erklärt der Ratgeber Von der Bundesnetzagentur abgeschaltet.

Verbraucherzentrale – wenn ein Vertrag im Raum steht

Wenn am Telefon ein Vertrag geschlossen worden sein soll oder plötzlich eine Rechnung kommt, ist das ein zivilrechtliches Problem und keine Ordnungswidrigkeit. Hier helfen die Verbraucherzentralen mit Musterbriefen und Rechtsberatung weiter.

Ihr Anbieter – wenn Sie einfach Ruhe wollen

Netzseitige Sperren und Filter beenden das Klingeln schneller als jedes Verfahren. Die praktikablen Wege stehen im Ratgeber Unbekannte Nummern blockieren.

Was Sie am Telefon sagen sollten – und was nicht

Fragen Sie nach dem vollständigen Firmennamen, der Anschrift und dem Namen des Anrufers. Seriöse Anrufer geben das ohne Zögern an; das Ausweichen ist selbst schon ein Befund. Fragen Sie danach, worauf sich die behauptete Einwilligung stützt – Datum und Quelle. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und die angezeigte Rufnummer mit Vorwahl.

Nicht tun sollten Sie zweierlei. Bestätigen Sie nichts, auch nicht beiläufig: Ein klares „Ja“ auf eine harmlos klingende Frage kann als Zustimmung mitgeschnitten werden. Und geben Sie keine Daten heraus, die der Anrufer angeblich nur „abgleichen“ will – Kontonummer, Geburtsdatum, Kundennummer. Wer Sie wirklich als Kunde führt, hat diese Angaben bereits.

Wenn schon ein Vertrag oder eine Rechnung existiert

Ein telefonisch geschlossener Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag. Damit steht Ihnen als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu, und die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie ordnungsgemäß darüber belehrt wurden – bei untergeschobenen Verträgen ist das regelmäßig nicht der Fall, was die Frist erheblich verlängert. Widerrufen Sie schriftlich und nachweisbar.

Für einige Bereiche ist der Gesetzgeber weiter gegangen. Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas, die am Telefon angebahnt werden, bedürfen nach dem Energiewirtschaftsgesetz der Textform – ein mündliches „Ja“ am Hörer begründet dort also gar keinen wirksamen Vertrag. Das ist die direkte gesetzgeberische Antwort auf die Anrufwelle im Energievertrieb.

Bestreiten Sie eine Forderung, tun Sie es schriftlich, fristgerecht und ohne Teilzahlung: Eine Zahlung „zur Vermeidung von Ärger“ wird später als Anerkenntnis gelesen.

Wenn der Anrufer Ihre Daten kennt

Viele Werbeanrufe beginnen damit, dass der Anrufer Name, Adresse und manchmal den bisherigen Anbieter korrekt nennt. Das wirkt legitimierend, ist es aber nicht: Solche Datensätze werden gehandelt, und die Kenntnis Ihrer Adresse belegt keine Einwilligung. Sie haben unabhängig davon ein Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung – das Unternehmen muss Ihnen mitteilen, welche Daten es über Sie verarbeitet und aus welcher Quelle sie stammen. Diese Auskunft ist in der Praxis das wirksamste Mittel, weil sie die Herkunft der angeblichen Einwilligung offenlegt, und sie ist kostenlos.

Häufige Fragen

Hilft ein Eintrag in eine Robinsonliste?

Nur gegenüber Unternehmen, die ihre Datenbestände ohnehin bereinigen. Wer bereits ohne Einwilligung anruft, hält sich auch nicht an eine freiwillige Werbeverzichtsliste. Eine Robinsonliste ersetzt keine Beschwerde.

Ich habe irgendwann bei einem Gewinnspiel mitgemacht – darf man mich jetzt anrufen?

Nur, wenn Sie dabei gesondert, klar erkennbar und für konkret benannte Unternehmen in Telefonwerbung eingewilligt haben. Eine in Teilnahmebedingungen versteckte oder pauschal auf „Partnerunternehmen“ lautende Klausel trägt die Einwilligung nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht.

Darf mich meine eigene Bank oder mein Stromanbieter anrufen?

Ein bestehendes Vertragsverhältnis erlaubt Servicekontakte, ersetzt aber keine Werbeeinwilligung. Ein Anruf, der Ihnen etwas Zusätzliches verkaufen soll, braucht dieselbe ausdrückliche Zustimmung wie jeder andere.

Lohnt sich die Meldung überhaupt?

Für Ihren Einzelfall meist nicht sichtbar – für die Verfahren schon. Die veröffentlichten Maßnahmen entstehen aus gebündelten Beschwerden zu derselben Nummer; ohne sie fehlt der Behörde der Anlass.

Quellen

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